Arbeitsrechtlich gesicherte Zusagen und Grundlage schaffen

Sie dürfen die „Spielregeln“ bestimmen. Arbeitsrechtlich zulässige und solide Grundlagen und Zusagen schützen Ihre Unternehmen und Sie als Unternehmer.

Jedem Unternehmer ist bekannt, dass einer jeden betrieblichen Altersversorgung ein Versprechen zwischen dem Arbeitgeber und seinem Mitarbeiter(in) zu Grunde liegt.

Der Arbeitgeber steht demzufolge für die von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn der ausgewählte Versorgungsträger die Leistungen nicht mehr oder nicht in voller Höhe in seinem Auftrag an den Leistungsempfänger, seinen Mitarbeiter(in) erbringt (Verweis § 1 Absatz 1 Satz 3 BetrAVG).

bAV-Dreieck von www.gbvl.de

Neben der Einstandspflicht haben Sie jedoch die Möglichkeit „Ihre Spielregeln“ zu schaffen und sogar von der betrieblichen Altersversorgung zu profitieren.

Nach einer ausführlichen Analyse zu Ihren Vorstellungen, Wünschen und Zielsetzungen erstellen wir maßgeschneiderte rechtliche Grundlagen. Ob Einzelzusagen oder Versorgungsordnungen für alle Ihre Mitarbeiter, wir stehen Ihnen mit unserem Fachwissen zur Seite.

Was unterscheidet uns von anderen?

Wir schaffen für Sie individuelle, rechtlich haltbare Lösungen.

Oftmals werden „Muster“ überreicht. Da ein Muster alle Möglichkeiten abdecken soll, hilft Ihnen dies nur bedingt. Wenn Sie eine individuelle und damit rechtlich sicherere Lösungen haben wollen, um auch die eigene Haftung als Unternehmer zu reduzieren, benötigen Sie einen Rechtsdienstleister mit spezifischer Qualifikation. Nur ein zugelassener Rechtsdienstleister – wie wir – darf Sie rechtlich beraten und unterstützen.

Rechtlich gesicherte Grundlage mit www.gbvl.de
Erfüllung Auskunftspflicht dem Mitarbeitern gegenüber mit www.gbvl.de
Basis für ein aktives Risikomanagement mit www.gbvl.de
Warum sollte Sie dies als Geschäftsleiter interessieren?

Geschäftsleiter haben die Pflicht fortlaufend über ihr Unternehmen zu wachen, bestandsgefährdende Risiken zu identifizieren, wirksame und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und unverzüglich die Kontrollorgane zu informieren gemäß § 1 Absatz 1 StaRUG.

So gehört auch die betriebliche Altersversorgung, egal ob Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskassenlösungen oder Direktzusagen, zu den zu bewertenden Risiken. Dabei wird das arbeitsrechtliche Valutenverhältnis – sprich die arbeitsrechtliche nominale Zusage – in Abgleich mit dem gebildetem Vermögen gebracht.

Oftmals liegen nicht alle Unterlagen vor. Diese werden bei dem Versorgungsträger z.B. der Versicherung angefordert. Spätestens nach der „typischen Antwort“ des Versorgungsträgers „Die arbeitsrechtliche Zusage wird zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbart. Die Zusage liegt uns nicht vor!„, sollte der Arbeitgeber handeln. Wer dies nicht glaubt, sollte schriftlich bei seinem Versorgungsträger nachfragen.

Wir helfen Ihnen das Problem einvernehmlich zu lösen!

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