Basierend auf voraussichtlichen Leistungskürzungen stellten wir im Auftrag der Mandantschaften eine Nachfrage zu

  • arbeitsrechtliche Zusage
  • Beitragsaufteilung

Grund:

Nur wenn der Arbeitgeber seine arbeitsrechtliche Zusage und die Beitragsaufteilung kennt, kann die tatsächliche Einstandspflicht ermittelt werden.

Die erhaltene Antwort steht stellvertretend und zeigt auf, dass es nicht immer die erwünschten Antworten gibt.

So wurde mitgeteilt, dass es sich hier um einen „Kompakttarif“ handelt. Somit ist eine Beitragsaufteilung schwierig.

Zur arbeitsrechtlichen Zusage wurde mitgeteilt, dass diese dem Mitarbeiter vorliegt. Sollte dem nicht so sein, möge er sich an seinen Arbeitgeber wenden. Im Übrigen liegt dem Arbeitgeber auch keine ergänzende oder aufschlussreiche Unterlage vor.  

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