Bereits im vergangenen Jahr haben wir mit Schreiben vom 03.08.2018 sowie 10.10.2018 der Rechtskanzlei Peres & Partner verifizieren lassen, dass trotz bestehender D&O Versicherung ein persönliches Haftungsrisiko der verantwortlichen Personen und Organe einer Gesellschaft besteht - insbesondere bei "Nichthandlung" der Verantwortlichen.

Auf Grund der aktuellen Mitteilungen der Aufsichtsbehörde und diverser Versorgungsträger zu der (Nicht-)Ausfinanzierung bestehender Versorgungszusagen und zum Stand der Versorgungseinrichtung/ Versicherung an sich halten wir es für angebracht, die Hinweise für die Betroffenen zu wiederholen und auf die Lösungsmöglichkeiten hinzuweisen:

Fragestellung:

Wie lautet die juristische Einschätzung zu einer möglichen Haftung von Organen und Verantwortlichen deutscher Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Themenkomplex der betrieblichen Altersversorgung in Verbindung mit dem Ausfinanzierungsstand und dem Betriebsrentenstärkungsgesetz?

"Herr Höntzsch [..] führte jüngst ein Gespräch mit einem Vertreter Ihres Hauses zu den zuvor genannten Themen in Verbindung mit möglichen Handlungsoptionen sowie etwaigen Konsequenzen für Organe deutscher Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. [..] Die Fragestellung wurde losgelöst von der rechtlichen Stellung des entsendenden Unternehmens betrachet und umfasst auch öffentlich-rechtliche Unternehmen wie Kommunen, Gemeinden und Städte, die qualifizierte Personen zum Beispiel für den Aufsichtsrat an Beteiligungsunternehmen wie zum Beispiel Wohnungsgesellschaften, Energieversorgern und dergleichen stellen.

Unter Punkt A. erfolgte die Zusammenfassung wie folgt:

  1. Befassung der Leistungsgremien von Aktiengesellschaften mit den Vorgaben des Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 ist zwingend erforderlich. [..]
  2. Die Unterlassung der Prüfung und/ oder Beseitigung vorhandener Risiken würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Pflichtverletzung der verantwortlichen Organe darstellen. Es bestünde sogar die Gefahr einer persönlichen Haftung, da D&O Versicherungen ggf. nicht eintrittspflichtig wären.
  3. bei einfachen Lösungen werden Risiken begrenzt oder eliminiert und positive Effekte für Ihr Unternehmen geschaffen.

Unter Punkt B. erfolgte die ausführliche rechtliche Beschreibung, die gerne im Gespräch eingesehen werden kann.

Resumée

Gerade unter Berücksichtigung des Niedrigzinsniveaus haben viele Rückdeckungsanbieter und Versorgungsträger Schwierigkeiten bei der Ausfinanzierung der ursprünglichen Zusagen, sofern diese überhaupt arbeitsrechtlich nachvollziehbar definiert wurden.

Für ein aktives Risikomanagement und zur Begrenzung von Risiken ist es unersätzlich die bestehende Versorgung prüfen zu lassen. Es ist zu beachten, dass die Prüfung nach Möglichkeit durch einen neutralen Dritten erfolgt, so dass eine Abhängigkeit unterbunden, ein Interessenkonflikt vermieden und ein fundiertes Ergebnis erzielt wird.

Viele Risiken können von Beginn an durch eine klare und verständliche Beschreibung des arbeitsrechtlich Gewollten vermieden werden! Lieber am Anfang mehr Zeit hierfür sinnvoll investiert als sich auf vermeintliche Sicherheiten und unverbindliche Hochrechnungen eines Dritten zu verlassen.

Zusammen mit unserem Netzwerk helfen wir Ihnen bei der Vermeidung der Risiken von Beginn an und bei der möglichen Heilung der vorhandenen Risiken. Wir haben immer ein offenes Ohr für Sie und freuen uns über Ihre Nachfrage.

Redakteur: Jan Höntzsch - Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)