Im Schreiben vom 24. Mai 2019 zur Beschlussfassung der Mitglieder-Hauptversammlung, ergänzt durch Mitteilung vom 30. April 2019 teilt die nächste Pensionskasse mit:

  1. "Zum Stichtag 31.12.2017 ... Die Kürzungen betreffen sowohl die ursprünglich garantierten Leistungen als auch die bereits kassenseitig zugeteilten Überschussanteile"
  2. "Aufgrund dieser Entwicklung besteht für Sie möglicherweise die Notwendigkeit der Schließung Ihrer bestehenden Versorgungsordnung für Neueintritte. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Ihre Mitarbeiter nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sowie geltender Rechtsprechung des BAG einen Leistungsverschaffungsanspruch auf die volle von Ihnen zugesagte Versorgungsleistung gegen Sie als Arbeitgeber haben (sog. Durchgriffs- bzw. Subsidiärhaftung)"
  3. "Durch die Leistungskürzung verringert sich die von Ihnen zugesagte Leistung. Für die Lücke zwischen der zugesagten und der nach Kürzung neu festgesetzten Leistung haften Sie als Arbeitgeber"
  4. "Ggf. ergibt sich aufgrund der Finanzierungslücke ein Passivierungserfordernis [Verweis § 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB] ... Allerdings realisiert sich hier nach der Leistungskürzung spätestens mit dem Versicherungsfall des einzelnen Mitarbeiters der Leistungsverschaffungsanspruch. Sprechen Sie am besten Ihren Wirtschaftsprüfer und Steuerberater hierauf an."

Ergänzt werden die Ausführungen durch konkrete Handlungsempfehlungen der Geschäftsführung der Pensionskasse wie folgt:

  • "Das bestehende Versorgungswerk für Neuzugänge zu schließen."
  • "Sich für die Anmeldung neuer Mitarbeiter und zur Ausfinanzierung Ihrer bestehenden Versorgungszusagen, ggf. gemeinsam mit Ihrem Versicherungsmakler oder Berater, einen neuen Versorgungsträger zu suchen."
  • "Zur bilanziellen Einordnung des Leistungsverschaffungsanspruchs sich von Ihrem Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater beraten zu lassen."

Resumée

Der Arbeitgeber, der uns diese Schreiben zur Prüfung überlassen hat, hatte die Tragweite nicht gänzlich erfasst. Aus den Schreiben und obigen Auszügen kann klar entnommen werden, dass

I. der Arbeitgeber in der Verantwortung steht und die Differenzen zwischen ursprünglicher Zusage und tatsächlicher Leistung leisten wird,

II. diese Verpflichtungen ggf. in die Bilanz einzustellen sind,

III. ein Mehraufwand entsteht, da er sich um einen neuen Träger und eine neue Umsetzung kümmern muss.

Unsere Partnerschaften mit diversen Rechtsanwälten und gerichtlich bestellten Rentenberatern sind sich absolut einig, dass der Arbeitgeber im ersten Schritt einmal die bestehenden Zusagen klarer und in ihrer Höhe definieren sollte, bevor er einen Gedanken an die Ausfinanzierung oder einen neuen Anbieter verwendet. Im zweiten Schritt kann der Arbeitgeber eine einheitliche Versorgungslösung mit einer einfachen Definition der zugesagten Leistungen für die Neuzugänge aufstellen. Dies sorgt für eine hohe rechtliche Sicherheit und eine einfache Nachvollziehbarkeit. Erst im dritten Schritt können dann die Rückdeckung, die Auswahl des Anbieters und weitere verbundene Aspekte in Angriff genommen werden.

Wir empfehlen grundsätzlich Schritt für Schritt vorzugehen. Werden die ersten Schritte weggelassen oder unvollständig gegangen, stolpert man leicht!

Redakteur: Jan Höntzsch - Prokurist und Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH)