Versorgungsordnung ist quasi gesetzlich vorgeschrieben

Der Gesetzgeber ist aktuell sehr aktiv und bemüht die betriebliche Altersversorgung im Markt zu platzieren und zu stärken.

Positiv: Freibetrag für gesetzlich Krankenversicherte für Betriebsrenten

Achtung: Erweiterte Auskunftspflichten für den Arbeitgeber und Versorgungsträger nach § 4a BetrAVG

Mittels des veränderten § 4a BetrAVG (Betriebsrentengesetz) ist nunmehr dringend eine schriftliche Fixierung des arbeitsrechtlich Gewollten, sprich der Zusage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, anzuraten. Die einfachste und umfassendste Lösung ist hierbei eine Versorgungsordnung.

Weitere Informationen können Sie unserem Informationsblatt 01 | 2020 entnehmen.